Juristische Person des öffentlichen Rechts

Rechtsform, die mitentscheidet, ob eine Einrichtung als öffentlicher Auftraggeber gilt.

Eine Juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine rechtsfähige Organisation, die durch staatlichen Hoheitsakt – etwa Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt – errichtet wurde und öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Im Vergaberecht ist dieser Begriff besonders relevant, weil er mitentscheidet, ob eine Einrichtung als öffentlicher Auftraggeber gilt und damit den Vergabevorschriften unterliegt.

Rechtliche Grundlage

Nach § 99 Nr. 2 GWB gelten neben Gebietskörperschaften auch sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als öffentliche Auftraggeber, wenn sie überwiegend zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und zugleich überwiegend vom Staat finanziert, staatlich beaufsichtigt oder deren Leitung überwiegend staatlich bestimmt wird.

Typische Beispiele

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Industrie- und Handelskammern oder Sozialversicherungsträger.
  • Anstalten des öffentlichen Rechts, etwa öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts, die staatliche Aufgaben wahrnehmen und entsprechend finanziert oder kontrolliert werden.
  • Öffentlich-rechtliche Hochschulen und Universitätskliniken, die überwiegend über staatliche Zuwendungen finanziert werden.

Abgrenzung zur Juristischen Person des Privatrechts

Auch privatrechtlich organisierte Unternehmen – etwa eine GmbH oder AG – können unter § 99 Nr. 2 GWB als öffentliche Auftraggeber gelten, wenn die genannten Finanzierungs- oder Kontrollkriterien erfüllt sind. Entscheidend ist damit nicht allein die Rechtsform, sondern das tatsächliche Verhältnis zum Staat: Eine kommunale GmbH kann trotz privater Rechtsform vergaberechtlich wie eine Behörde behandelt werden, wenn die Kommune sie mehrheitlich finanziert und kontrolliert.

Bedeutung für Bieter

Für Unternehmen, die sich auf öffentliche Aufträge bewerben, ist die Einordnung als juristische Person des öffentlichen Rechts vor allem deshalb relevant, weil sie mitentscheidet, ob überhaupt ein förmliches Vergabeverfahren nach GWB und VgV durchgeführt werden muss – und damit, welche Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten Bietern zustehen, etwa im Rahmen einer Rüge oder eines Nachprüfungsverfahrens.

Beispiel aus der Praxis

Ein privates Unternehmen für Abfallentsorgung ist mehrheitlich im Besitz einer Kommune und wird überwiegend über kommunale Gebühren finanziert. Obwohl es als GmbH organisiert ist, gilt es aufgrund der staatlichen Finanzierung und Kontrolle als juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des Vergaberechts und muss seine Beschaffungen entsprechend öffentlich ausschreiben.

Abgrenzung zu privaten Unternehmen ohne staatlichen Einfluss

Nicht jedes Unternehmen, an dem der Staat irgendeine Beteiligung hält, gilt automatisch als juristische Person des öffentlichen Rechts im vergaberechtlichen Sinne. Entscheidend ist eine überwiegende staatliche Finanzierung, Aufsicht oder Leitungsbestimmung. Ein Unternehmen, das lediglich einzelne Aufträge von der öffentlichen Hand erhält, ansonsten aber überwiegend am freien Markt tätig ist und eigenständig finanziert wird, fällt in der Regel nicht unter diese Definition.

Praktische Prüfung für Bieter

Für Bieter kann es sich vor einer Bewerbung lohnen, kurz zu prüfen, ob es sich beim ausschreibenden Unternehmen tatsächlich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Diese Einordnung entscheidet unter anderem darüber, welche Formvorschriften gelten, welche Fristen einzuhalten sind und welche Rechtsschutzmöglichkeiten im Streitfall zur Verfügung stehen. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in die Bekanntmachung oder eine kurze Nachfrage beim Auftraggeber, da dort meist erkennbar ist, auf welcher Rechtsgrundlage das Verfahren durchgeführt wird.

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Leto AI hilft Unternehmen dabei, Ausschreibungen unterschiedlichster öffentlicher und öffentlich beeinflusster Einrichtungen zentral im Blick zu behalten, unabhängig davon, ob der jeweilige Auftraggeber als klassische Behörde oder als juristische Person des öffentlichen Rechts organisiert ist.