Bei der Eignungsleihe stützt sich ein Bieter auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens, um Eignungsanforderungen zu erfüllen.
Die Eignungsleihe ermöglicht es einem Bieter, sich zur Erfüllung der geforderten Eignungskriterien auf die wirtschaftliche, technische oder personelle Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens zu stützen – etwa auf dessen Referenzen, Fachpersonal oder Zertifizierungen. Sie ist im Vergaberecht ausdrücklich zugelassen und in § 47 VgV sowie § 6d EU VOB/A geregelt und eröffnet insbesondere kleineren Unternehmen die Möglichkeit, sich an größeren Ausschreibungen zu beteiligen, etwa im offenen Verfahren.
Damit eine Eignungsleihe anerkannt wird, muss der Bieter nachweisen, dass ihm die Mittel des dritten Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies erfolgt in der Regel durch eine Verpflichtungserklärung, in der sich das dritte Unternehmen verbindlich bereit erklärt, dem Bieter die erforderlichen Ressourcen für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung zu stellen. Reine Absichtserklärungen ohne verbindliche Zusage reichen nicht aus.
Bei der beruflichen Erfahrung gilt eine Besonderheit: Hier ist eine Eignungsleihe grundsätzlich nur zulässig, wenn das dritte Unternehmen die entsprechenden Leistungen auch tatsächlich selbst erbringt – die reine Übernahme von Referenzen ohne Beteiligung an der Ausführung genügt nicht.
Ein kleines IT-Unternehmen bewirbt sich um einen Auftrag zur Softwareentwicklung, für den in der Bekanntmachung mehrjährige Referenzen in vergleichbarer Projektgröße gefordert werden. Da das Unternehmen diese Referenzen allein nicht vorweisen kann, bildet es eine Arbeitsgemeinschaft oder schließt einen Subunternehmervertrag mit einem etablierten IT-Dienstleister, der die geforderten Referenzen einbringt und Teile der Umsetzung übernimmt.
Wird die Verpflichtungserklärung nicht rechtzeitig oder nicht in der geforderten Form mit dem Angebot eingereicht, drohen der Ausschluss vom Verfahren. Der Auftraggeber prüft außerdem, ob das dritte Unternehmen selbst Ausschlussgründe erfüllt – trifft dies zu, kann die gesamte Eignungsleihe hinfällig werden. Bieter sollten daher frühzeitig klären, ob der Eignungsverleiher tatsächlich alle formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt.
Anders als bei einer Bietergemeinschaft, bei der mehrere Unternehmen gemeinsam als ein Bieter auftreten, bleibt bei der Eignungsleihe ein einzelnes Unternehmen alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers; das dritte Unternehmen tritt lediglich als Nachunternehmer oder Ressourcengeber in Erscheinung.
Ein wichtiger Aspekt der Eignungsleihe ist die Haftungsfrage: Der Bieter bleibt gegenüber dem Auftraggeber allein verantwortlich für die vollständige und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistung, auch wenn Teile davon faktisch durch das dritte Unternehmen ausgeführt werden. Fällt der Eignungsverleiher während der Vertragslaufzeit aus – etwa durch Insolvenz oder Vertragsbruch –, muss der Bieter dennoch für Ersatz sorgen, um seinen vertraglichen Pflichten weiterhin nachzukommen. Diese Verantwortung sollte bereits bei Vertragsgestaltung zwischen Bieter und Eignungsverleiher klar geregelt werden.
Neben der Verpflichtungserklärung fordern Auftraggeber häufig zusätzliche Nachweise wie Eigenerklärungen zur Zuverlässigkeit des dritten Unternehmens oder Kopien einschlägiger Zertifizierungen. Bieter sollten die konkreten Formvorschriften der jeweiligen Vergabeunterlagen genau prüfen, da sich die Anforderungen an die Verpflichtungserklärung von Verfahren zu Verfahren unterscheiden können. Fehlt die Verpflichtungserklärung im Angebot, räumen manche Auftraggeber eine kurze Nachfrist zur Nachreichung ein – ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht immer, sodass Bieter die Unterlage besser direkt vollständig einreichen sollten.
Leto AI hilft Bietern, aus den Vergabeunterlagen automatisch zu erkennen, welche Eignungskriterien für eine Ausschreibung gelten und ob eine Eignungsleihe in Betracht kommt – so lässt sich frühzeitig einschätzen, ob zusätzliche Partner für ein Angebot benötigt werden.