Die Direktvergabe erlaubt die Auftragsvergabe ohne förmliches Vergabeverfahren, meist nur bei geringen Auftragswerten.
Die Direktvergabe bezeichnet die Vergabe eines öffentlichen Auftrags ohne förmliches Vergabeverfahren, also ohne Bekanntmachung, ohne Wettbewerb zwischen mehreren Bietern und ohne die üblichen Fristen. Sie ist die einfachste, aber auch am stärksten eingeschränkte Form der Auftragsvergabe und kommt vor allem bei sehr geringen Auftragswerten unterhalb der Schwellenwerte oder in eng definierten Ausnahmefällen zur Anwendung – anders als etwa beim offenen Verfahren, bei dem grundsätzlich jedes interessierte Unternehmen ein Angebot einreichen kann.
Grundsätzlich gilt im Vergaberecht der Wettbewerbsgrundsatz – eine Direktvergabe ist deshalb die Ausnahme, nicht die Regel. Zulässig ist sie insbesondere:
Die genauen Wertgrenzen für eine zulässige Direktvergabe werden nicht bundeseinheitlich, sondern von den jeweiligen Ländern in ihren Unterschwellenvergabeordnungen (UVgO) bzw. entsprechenden Landeshaushaltsvorschriften festgelegt. Sie unterscheiden sich zwischen Liefer-/Dienstleistungen und Bauleistungen und wurden in den letzten Jahren in mehreren Bundesländern angehoben, um Vergabeverfahren für Klein- und Bagatellaufträge zu vereinfachen.
Auch wenn bei einer Direktvergabe kein förmliches Verfahren durchlaufen wird, entlässt dies den Auftraggeber nicht aus seiner Dokumentationspflicht. Der Vergabevermerk sollte festhalten, warum eine Direktvergabe gewählt wurde, welcher Auftragswert zugrunde gelegt wurde und – soweit möglich – ob ein Preisvergleich, etwa durch Einholung mehrerer Angebote, stattgefunden hat. Dies dient der Nachvollziehbarkeit im Falle einer Prüfung durch Rechnungshöfe oder Fördermittelgeber.
Wird eine Direktvergabe gewählt, obwohl der geschätzte Auftragswert die zulässige Grenze überschreitet oder kein Ausnahmetatbestand vorliegt, liegt eine unzulässige de-facto-Vergabe vor. Diese kann zur Unwirksamkeit des Vertrags führen und stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß dar, der insbesondere bei EU-fördermittelfinanzierten Projekten zu Rückforderungen führen kann.
Die Direktvergabe ist von der freihändigen Vergabe zu unterscheiden: Während bei der Direktvergabe in der Regel gar kein Wettbewerb stattfindet, werden bei der freihändigen Vergabe zumindest mehrere Angebote formlos eingeholt und verglichen, ohne dass ein vollständiges förmliches Verfahren durchlaufen wird.
Eine Gemeinde benötigt kurzfristig die Reparatur einer defekten Heizungsanlage in einer Schule, um den Unterrichtsbetrieb nicht zu gefährden. Der geschätzte Auftragswert liegt deutlich unterhalb der landesrechtlichen Wertgrenze für Direktvergaben bei Bauleistungen. Die Gemeinde beauftragt daher direkt einen ortsansässigen Fachbetrieb, ohne ein förmliches Verfahren durchzuführen, dokumentiert jedoch im Vergabevermerk den geschätzten Auftragswert, die Dringlichkeit und die Auswahl des Unternehmens.
Gerade für kleinere Kommunen und öffentliche Einrichtungen mit begrenzten personellen Ressourcen ist die Direktvergabe ein wichtiges Instrument, um alltägliche Beschaffungen ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abzuwickeln. Gleichzeitig sollten Auftraggeber regelmäßig prüfen, ob wiederkehrende Direktvergaben an denselben Anbieter nicht faktisch zu einer unzulässigen Umgehung des Wettbewerbsgrundsatzes führen.
Da bei der Direktvergabe kein Wettbewerb stattfindet, geraten diese Vergaben bei Prüfungen durch kommunale oder überörtliche Rechnungsprüfungsämter besonders häufig in den Fokus. Auftraggeber sollten deshalb auch bei kleinen Auftragswerten eine nachvollziehbare Begründung dokumentieren und, wo praktikabel, einen informellen Preisvergleich anstellen, um im Nachhinein die Wirtschaftlichkeit der Entscheidung belegen zu können.
Leto AI hilft öffentlichen Auftraggebern, den korrekten Auftragswert für die Wahl des Vergabeverfahrens zu ermitteln und die Entscheidung für eine Direktvergabe nachvollziehbar zu dokumentieren – so lässt sich das Risiko einer unzulässigen de-facto-Vergabe deutlich reduzieren.