Im Interessenbekundungsverfahren ermittelt ein Auftraggeber unverbindlich den Markt, bevor er ein Vergabeverfahren startet.
Ein Interessenbekundungsverfahren ist eine unverbindliche Markterkundung, mit der ein öffentlicher Auftraggeber vor dem eigentlichen Vergabeverfahren feststellt, ob und wie viele Unternehmen grundsätzlich Interesse an der Erbringung einer bestimmten Leistung haben. Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein Vergabeverfahren im rechtlichen Sinne – es begründet keine Bewerbungspflicht, keine Bindungswirkung und führt nicht automatisch zu einem Vertragsschluss.
Auftraggeber nutzen Interessenbekundungsverfahren typischerweise, um vor komplexen oder neuartigen Beschaffungsvorhaben ein Gefühl für den Markt zu bekommen: Wie viele Anbieter gibt es? Welche technischen Lösungen sind verfügbar? In welcher Preisspanne bewegen sich vergleichbare Leistungen? Häufig kommen sie bei innovativen IT-Projekten, komplexen Bauvorhaben oder neuen Dienstleistungsmodellen zum Einsatz, bei denen der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung noch nicht abschließend formulieren kann.
Der wesentliche Unterschied zu einem regulären Vergabeverfahren, etwa einem offenen Verfahren, liegt darin, dass ein Interessenbekundungsverfahren keine bindenden Angebote hervorbringt und keinen Vertrag zur Folge hat. Es dient ausschließlich der Informationsgewinnung. Rechtlich ist dabei besonders wichtig, dass der Auftraggeber die Gleichbehandlung aller teilnehmenden Unternehmen wahrt und niemandem durch die Teilnahme einen unfairen Wissens- oder Wettbewerbsvorteil für die spätere Ausschreibung verschafft.
Für Auftraggeber liegt der Nutzen darin, Fehleinschätzungen bei der Bedarfsermittlung zu vermeiden und realistische Anforderungen zu formulieren. Für Unternehmen bietet ein Interessenbekundungsverfahren die Chance, frühzeitig auf ein Vorhaben aufmerksam zu werden und eigene technische Lösungsansätze in die spätere Ausschreibung einfließen zu lassen, ohne bereits ein verbindliches Angebot abgeben zu müssen.
Da ein Interessenbekundungsverfahren formal nicht dem Vergaberecht unterliegt, besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren oder eine bestimmte Reaktion des Auftraggebers. Unternehmen sollten daher keine vertraulichen Detaillösungen preisgeben, ohne sich über den Umgang mit geistigem Eigentum abzusichern.
Eine Stadtverwaltung plant die Einführung eines neuen digitalen Bürgerportals, kennt aber den aktuellen Stand verfügbarer Softwarelösungen nicht im Detail. Über ein Interessenbekundungsverfahren lädt sie Softwareanbieter ein, ihre grundsätzlichen Lösungsansätze, Referenzprojekte und ungefähre Kostenrahmen zu skizzieren. Auf Basis der eingegangenen Rückmeldungen erkennt die Verwaltung, dass der Markt deutlich mehr Optionen bietet als angenommen, und passt die spätere Leistungsbeschreibung entsprechend an, bevor die eigentliche Ausschreibung veröffentlicht wird.
Auch wenn ein Interessenbekundungsverfahren rechtlich nicht bindend ist, empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation der eingegangenen Rückmeldungen und der daraus gezogenen Schlüsse. Dies schafft Nachvollziehbarkeit für die spätere Ausschreibung und hilft, den Vorwurf einer bevorzugten Behandlung einzelner Unternehmen von vornherein zu vermeiden.
Ein Interessenbekundungsverfahren findet üblicherweise mehrere Wochen bis Monate vor der eigentlichen Bekanntmachung statt und ist damit klar von der förmlichen Ausschreibungsphase getrennt. Diese zeitliche Distanz ist wichtig, damit teilnehmende Unternehmen nicht den Eindruck gewinnen, ihre Rückmeldung sei bereits eine Vorentscheidung für die spätere Auftragsvergabe.
Leto AI erfasst auch Interessenbekundungsverfahren und Markterkundungen aus öffentlichen Portalen und macht sie durchsuchbar – so erhalten Unternehmen frühzeitig Signale zu geplanten Vorhaben, oft Monate bevor die eigentliche Ausschreibung veröffentlicht wird.