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Publiziert am: 

13.10.2026

Vergabebeschleunigungsgesetz 2026: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Ramon Vorich

CMO

vergabebeschleunigungsgesetz 2026

Inhaltsverzeichnis

Weniger Bürokratie, schnellere Verfahren, mehr Digitalisierung – das sind die Versprechen des Vergabebeschleunigungsgesetzes. Nach langem parlamentarischem Verfahren ist es am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Was hat sich geändert? Für wen gelten die neuen Regeln? Und was kommt als Nächstes? Dieser Artikel gibt einen kompakten Überblick (Stand: Oktober 2026).

Was ist das Vergabebeschleunigungsgesetz?

Das „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ ist ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag der CDU/CSU-SPD-Koalition. Es reformiert vor allem das Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche fasste das Ziel klar zusammen: öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und flexibler – und das mittelstandsfreundlich.

Das Gesetz ist ein sogenanntes Artikelgesetz. Es ändert also nicht nur ein einzelnes Gesetz, sondern mehrere Regelwerke zugleich – darunter das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die Vergabeverordnung (VgV) und das Haushaltsrecht des Bundes. Das Bundeswirtschaftsministerium rechnet mit einer Entlastung von knapp 380 Millionen Euro pro Jahr für Wirtschaft und Verwaltung.

Aktueller Stand: Seit dem 1. Juli 2026 in Kraft

Der Weg war länger als geplant. Die wichtigsten Stationen:

  • 6. August 2025: Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf.
  • 23. April 2026: Der Bundestag verabschiedet das Gesetz.
  • 8. Mai 2026: Der Bundesrat stimmt zu.
  • 18. Mai 2026: Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
  • 1. Juli 2026: Das Gesetz tritt in Kraft.

Wichtig ist die Übergangsregel: Vergabeverfahren, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, werden nach dem alten Recht zu Ende geführt. Das gilt auch für Nachprüfungsverfahren, die sich daran anschließen. Maßgeblich ist in der Regel der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wurde.

Was das bedeutet: Für alle neu eingeleiteten Verfahren gelten die neuen Regeln. Bei Ausschreibungen, die schon länger laufen, lohnt ein Blick auf das Datum der Bekanntmachung.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

1. Höhere Wertgrenzen für Direktaufträge des Bundes

Bisher lag die Grenze für Direktaufträge des Bundes bei 15.000 Euro – also für Aufträge, bei denen kein förmliches Vergabeverfahren notwendig ist. Diese Grenze liegt jetzt bei 50.000 Euro netto. Die Auftraggeber sollen dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

Zeitgleich sind auf Bundesebene weitere Erleichterungen per Verwaltungsvorschrift in Kraft getreten:

  • Start-ups: Direktaufträge bis 100.000 Euro sind an Start-ups in den ersten vier Jahren nach der Gründung möglich. In den ersten acht Jahren kann der Bund außerdem bis zu den EU-Schwellenwerten für Liefer- und Dienstleistungen mit nur einem Start-up verhandeln.
  • Verhandlungsvergabe: Bis 100.000 Euro ist die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Der Auftraggeber muss mindestens drei Angebote einholen.

Was das für Bieter bedeutet: Kleinere Bundesaufträge werden häufiger ohne öffentliche Ausschreibung vergeben. Wer davon profitieren will, muss bei den Beschaffungsstellen bekannt sein. Für Länder und Kommunen gelten diese Wertgrenzen nicht automatisch, dort bleibt das jeweilige Landesrecht maßgeblich.

2. Weniger Nachweispflichten

Ein zentrales Ärgernis im deutschen Vergaberecht war bisher die Flut an Nachweisen. Jetzt gilt: Unternehmen belegen ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen grundsätzlich per Eigenerklärung. Auftraggeber sollen außerdem prüfen, ob ihre Anforderungen an Referenzen, Umsätze und Nachweise verhältnismäßig sind. Davon profitieren vor allem kleinere Betriebe, die bisher an formalen Hürden gescheitert sind.

3. Digitalisierung der Vergabe- und Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsverfahren werden stärker elektronisch geführt, etwa bei der Übermittlung von Akten und bei der Akteneinsicht. Mündliche Verhandlungen können per Video stattfinden. Das klingt selbstverständlich – war es im deutschen Vergaberecht bisher aber nicht.

4. Schnellere Nachprüfungsverfahren

Weist die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag zurück, hat die sofortige Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung mehr. Der Auftraggeber kann den Zuschlag also erteilen, ohne das Beschwerdeverfahren abzuwarten. Außerdem entfällt die Informations- und Wartepflicht, wenn eine Leistung aus einer Rahmenvereinbarung vergeben wird.

Die Regelung zur aufschiebenden Wirkung ist umstritten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält eine vergleichbare Vorschrift im Beschaffungsrecht der Bundeswehr für verfassungswidrig und hat sie im Mai 2026 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Ob die neue Regel im GWB Bestand hat, ist deshalb offen.

Was das für Bieter bedeutet: Wer einen Vergabefehler vermutet, sollte ihn früh und sorgfältig mit einer Rüge geltend machen. Die erste Instanz wird wichtiger.

5. Ausnahmen beim Losgrundsatz für Infrastrukturprojekte

Aufträge sind grundsätzlich in Lose aufzuteilen – ein wichtiger Schutz für den Mittelstand. Dieser Grundsatz bleibt bestehen und ist jetzt in einem eigenen Paragrafen geregelt (§ 97a GWB). Neu ist eine Ausnahme aus zeitlichen Gründen: Bei bestimmten dringlichen Infrastrukturvorhaben, vor allem solchen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, ist eine Gesamtvergabe möglich, wenn der geschätzte Auftragswert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwerts erreicht. Für den Sicherheitsbereich gilt eine befristete Sonderregel bis 2030.

Bei einer Gesamtvergabe kann der Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, kleine und mittlere Unternehmen bei Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen. Das Gesetz soll 2027 evaluiert werden.

6. Weitere Neuerungen

  • Die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen wird erleichtert, etwa bei der Verwaltungsdigitalisierung.
  • Digitale Souveränität und Cybersicherheit können bei der Beschaffung ausdrücklich berücksichtigt werden.
  • Die Bundesregierung kann per Verordnung verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit von Beschaffungen festlegen.
  • Das Wettbewerbsregister muss erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro abgefragt werden, bisher lag die Grenze bei 30.000 Euro.

Was gilt für Länder, Kommunen und Bauvergaben?

Hier lohnt eine genaue Unterscheidung:

  • Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten die Änderungen im GWB und in der VgV für alle öffentlichen Auftraggeber – also auch für Länder und Kommunen.
  • Die neuen Wertgrenzen für Direktaufträge und die Start-up-Regeln gelten nur für Beschaffungen des Bundes.
  • Für Bauleistungen ist zusätzlich die VOB/A maßgeblich. Das Bundesbauministerium hat angekündigt, die Neuerungen dort zu übernehmen.

Wie es weitergeht: UVgO-Reform und weitere Vorhaben

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist nur der erste Schritt. Bund und Länder haben Ende 2025 vereinbart, auch das Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte zu vereinfachen. Anfang Juli 2026 hat das Bundeswirtschaftsministerium dazu den Entwurf für eine neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Stellungnahmen waren bis zum 28. August 2026 möglich. Der Entwurf sieht unter anderem vor:

  • Deutlich kürzeres Regelwerk – 24 statt bisher 54 Paragrafen
  • Direktaufträge bis 50.000 Euro netto, sofern Bund oder Länder nichts anderes regeln
  • Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro
  • Weniger Verfahrensarten und „angemessene“ statt starr vorgegebener Fristen
  • Weniger Dokumentation – festzuhalten sind nur noch die wesentlichen Informationen und Entscheidungen
  • Zentrale Bekanntmachung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf, später über den geplanten „Marktplatz Deutschland“

Der Entwurf kann sich im weiteren Verfahren noch ändern. Wann die neue UVgO in Kraft tritt und wie die Länder sie übernehmen, steht noch nicht fest.

Darüber hinaus bleiben weitere Vorhaben aus dem Bund-Länder-Plan zur Staatsmodernisierung auf der Agenda:

  • Digitaler Marktplatz Deutschland – eine zentrale Plattform für öffentliche Vergaben
  • Gemeinsames Vergabegesetzbuch – Bündelung der Bundesregelungen im Oberschwellenbereich
  • Vereinfachte Eigenerklärungen – digital, standardisiert und länger gültig
  • Einfacheres EU-Vergaberecht – die Bundesregierung setzt sich bei der anstehenden Reform der EU-Vergaberichtlinien dafür ein

Was bedeutet das konkret für Unternehmen, die an Ausschreibungen teilnehmen?

Jetzt: Neue Verfahren oberhalb der Schwellenwerte laufen nach den neuen Regeln. Unternehmen sollten ihre Eigenerklärungen, Referenzlisten und Standardunterlagen aktuell halten und die Vergabeunterlagen früh prüfen, weil der Rechtsschutz in der zweiten Instanz schwächer geworden ist.

Mittelfristig (2026–2027): Mit der UVgO-Reform sollen die Vereinfachungen auch bei kleineren Aufträgen ankommen. Höhere Direktauftragsgrenzen bedeuten weniger formalen Aufwand, aber auch weniger öffentlich sichtbare Ausschreibungen. Bekanntheit bei den Vergabestellen wird wichtiger.

Strategisch: Wer systematisch an Ausschreibungen teilnimmt, ist gut positioniert. Denn der öffentliche Markt wird durch die Vereinfachungen attraktiver – und damit auch wettbewerbsintensiver.

Die Reform ist da – wer vorbereitet ist, profitiert

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist kein revolutionärer Neuanfang, aber ein wichtiger Modernisierungsschritt. Mehr Digitalisierung, weniger Bürokratie und schnellere Verfahren machen den deutschen Ausschreibungsmarkt zugänglicher – besonders für mittelständische Unternehmen und Newcomer.

Mit der UVgO-Reform steht der nächste Schritt bereits an. Wer die Entwicklungen im Blick behalten möchte, findet auf getleto.ai täglich aktualisierte Ausschreibungen aus allen Branchen und Bundesländern – gefiltert und maßgeschneidert für das eigene Profil.

Ramon Vorich

CMO

Weniger Zeit für anstrengende, wiederholende Aufgaben. Mehr Zeit für das Kreative!

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Key Takeaways