Juristische Person des Privatrechts

Eine privatrechtlich organisierte Einheit mit eigener Rechtsfähigkeit, etwa GmbH oder AG.

Eine juristische Person des Privatrechts ist eine Organisation, die auf privatrechtlicher Grundlage gegründet wurde und selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie kann Verträge schließen, Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden – unabhängig von den Menschen, die hinter ihr stehen. Im Vergaberecht begegnet sie in zwei Rollen: als Bieter, der sich um öffentliche Aufträge bewirbt, und unter bestimmten Voraussetzungen selbst als öffentlicher Auftraggeber.

Welche Rechtsformen gehören dazu?

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (UG)
  • Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Europäische Gesellschaft (SE)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • eingetragener Verein (e. V.)
  • rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

Keine juristischen Personen sind Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG. Sie können zwar ebenfalls Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, gelten rechtlich aber als rechtsfähige Personengesellschaften.

Abgrenzung zur juristischen Person des öffentlichen Rechts

Der Unterschied liegt in der Grundlage der Entstehung. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts entsteht durch Gesetz oder staatlichen Hoheitsakt, etwa eine Gemeinde, eine Kammer oder eine Universität. Eine juristische Person des Privatrechts entsteht durch einen privaten Gründungsakt und die Eintragung in ein Register, zum Beispiel ins Handels- oder Vereinsregister. Wer die Anteile hält, spielt für die Einordnung keine Rolle: Auch eine GmbH, die zu 100 Prozent einer Stadt gehört, bleibt eine juristische Person des Privatrechts.

Wann ist sie öffentlicher Auftraggeber?

Die Rechtsform schützt nicht vor dem Vergaberecht. Nach § 99 Nr. 2 GWB sind auch juristische Personen des privaten Rechts öffentliche Auftraggeber, wenn sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, und wenn die öffentliche Hand sie beherrscht. Das ist der Fall, wenn staatliche Stellen

  • sie überwiegend finanzieren,
  • die Aufsicht über ihre Leitung ausüben oder
  • mehr als die Hälfte der Mitglieder ihrer Leitungs- oder Aufsichtsorgane bestimmen.

Daneben erfasst § 99 Nr. 4 GWB private Bauherren, deren Vorhaben zu mehr als 50 Prozent öffentlich subventioniert werden, etwa beim Bau von Krankenhäusern, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden sowie bei Tiefbaumaßnahmen. Unternehmen in den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr können außerdem Sektorenauftraggeber sein.

Als Bieter im Vergabeverfahren

Die meisten Bieter sind juristische Personen des Privatrechts. Eine bestimmte Rechtsform dürfen Auftraggeber für die Angebotsabgabe grundsätzlich nicht verlangen. Wichtig ist, dass klar erkennbar ist, welche Gesellschaft das Angebot abgibt: Referenzen, Umsätze und Personal einer Konzernschwester zählen nicht automatisch. Sollen fremde Kapazitäten eingebracht werden, geschieht das über eine Eignungsleihe oder über eine Bietergemeinschaft, die im Auftragsfall häufig als Arbeitsgemeinschaft auftritt.

Bedeutung für Planungsbüros und Bauunternehmen

Für die Akquise lohnt ein Blick über Behörden hinaus. Stadtwerke, kommunale Klinikgesellschaften, Bädergesellschaften oder Entwicklungsgesellschaften sind oft als GmbH organisiert und schreiben dennoch nach Vergaberecht aus. Ob eine konkrete Gesellschaft ausschreibungspflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab – entscheidend sind Aufgabe, Finanzierung und Einfluss der öffentlichen Hand.

Praxisbeispiel

Eine städtische Bädergesellschaft mbH plant den Neubau eines Hallenbads. Die Stadt hält alle Anteile, gleicht die Verluste aus und besetzt den Aufsichtsrat. Die Gesellschaft erfüllt damit eine Aufgabe im Allgemeininteresse und wird von der öffentlichen Hand beherrscht. Sie muss die Planungs- und Bauleistungen nach Vergaberecht ausschreiben, sobald die Schwellenwerte erreicht sind, obwohl sie als GmbH organisiert ist.

Unterstützung durch Leto AI

Leto AI durchsucht täglich die Vergabeplattformen und prüft jede Ausschreibung gegen das Suchprofil des Unternehmens, unabhängig davon, ob eine Behörde oder eine kommunale Gesellschaft ausschreibt. Planungsbüros und Bauunternehmen sehen so auch Vorhaben privatrechtlich organisierter Auftraggeber, die in der eigenen Recherche leicht übersehen werden.