Unternehmen, das eine Vergabe mit vorbereitet hat und sich danach selbst bewirbt.
Als Projektant wird im Vergaberecht ein Unternehmen bezeichnet, das den öffentlichen Auftraggeber bei der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beraten oder unterstützt hat und sich anschließend selbst um den Auftrag bewirbt. Man spricht auch von einem vorbefassten Unternehmen. Das Problem liegt im möglichen Wissensvorsprung: Wer die Aufgabe schon kennt oder die Unterlagen mitgestaltet hat, kann gegenüber anderen Bietern im Vorteil sein.
Nicht jede Vorarbeit führt zu einem Vorteil. Entscheidend ist, ob daraus ein Informationsvorsprung entsteht oder ob die Vergabeunterlagen auf das Unternehmen zugeschnitten sein könnten.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt § 7 VgV die Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens. Danach muss der Auftraggeber angemessene Maßnahmen ergreifen, damit der Wettbewerb durch die Teilnahme des vorbefassten Unternehmens nicht verzerrt wird. Für Bauleistungen enthält die VOB/A eine entsprechende Regelung, unterhalb der Schwellenwerte § 5 UVgO. Ein Ausschluss ist nur als letztes Mittel vorgesehen: Nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB kann ein Unternehmen ausgeschlossen werden, wenn die Wettbewerbsverzerrung nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Zuvor muss es Gelegenheit erhalten nachzuweisen, dass seine Beteiligung den Wettbewerb nicht verzerrt.
Der Europäische Gerichtshof hat schon 2005 in der Entscheidung „Fabricom“ klargestellt, dass vorbefasste Unternehmen nicht pauschal ausgeschlossen werden dürfen. Sie müssen die Möglichkeit haben zu zeigen, dass ihre Vorarbeit den Wettbewerb im konkreten Fall nicht beeinträchtigt. Das deutsche Vergaberecht hat diesen Grundsatz übernommen. Für Auftraggeber bedeutet das: Sie müssen den Einzelfall prüfen und zuerst versuchen, den Vorsprung auszugleichen.
Für Planer ist die Projektantenproblematik Alltag. Planungsleistungen werden häufig stufenweise vergeben, und wer die frühen Leistungsphasen bearbeitet hat, möchte in der Regel auch die folgenden übernehmen. Das ist zulässig, solange der Auftraggeber die Ergebnisse der Vorarbeit allen Bewerbern zugänglich macht. Kritischer ist der Wechsel auf die Ausführungsseite: Hat ein Büro die Ausschreibung für Bauleistungen vorbereitet, ist die Beteiligung eines wirtschaftlich verbundenen Bauunternehmens besonders sorgfältig zu prüfen.
Ein Architekturbüro hat für eine Gemeinde eine Machbarkeitsstudie zur Erweiterung einer Grundschule erstellt. Die Gemeinde schreibt danach die Objektplanung aus. Sie stellt die Studie mit allen Anlagen in die Vergabeunterlagen ein, verlängert die Frist für die Teilnahmeanträge und dokumentiert beides in der Vergabeakte. Das Büro darf sich bewerben, weil sein Vorsprung ausgeglichen wurde.
Mit Leto AI lassen sich Fragen direkt an die Vergabeunterlagen stellen, die Antwort verweist auf die Stelle im Originaldokument. Bieter erkennen so schneller, welche Vorarbeiten es zu einem Projekt gibt und ob die zugehörigen Unterlagen vollständig bereitgestellt wurden. Passende Ausschreibungen findet Leto AI täglich auf den Vergabeplattformen.