Bauauftrag

Vertrag über die Ausführung oder Planung und Ausführung von Bauleistungen.

Ein Bauauftrag ist im Vergaberecht ein Vertrag über die Ausführung oder über die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen oder eines Bauwerks. Er ist neben dem Liefer- und dem Dienstleistungsauftrag eine der drei Auftragsarten. Die Einordnung ist mehr als eine Formalie: Sie entscheidet darüber, welcher Schwellenwert gilt und nach welchen Vorschriften ausgeschrieben wird.

Definition nach § 103 Abs. 3 GWB

Das Gesetz kennt zwei Varianten. Ein Bauauftrag liegt vor bei Verträgen über

  • Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die im Anhang der EU-Vergaberichtlinie aufgelistet sind, etwa Rohbau, Ausbau, Tiefbau oder Abbruch, oder
  • ein Bauwerk, das das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

Erfasst ist außerdem der sogenannte Bestellbau: Ein Dritter errichtet das Bauwerk nach den Vorgaben des Auftraggebers, die Leistung kommt diesem unmittelbar wirtschaftlich zugute und er hat entscheidenden Einfluss auf Art und Planung. Auch ein Miet- oder Leasingmodell kann deshalb ein Bauauftrag sein.

Warum die Einordnung wichtig ist

  • Schwellenwert: Für Bauaufträge gilt ein deutlich höherer EU-Schwellenwert als für Liefer- und Dienstleistungen.
  • Regelwerk: Bauaufträge werden nach der VOB/A vergeben – unterhalb der Schwellenwerte nach Abschnitt 1, oberhalb nach den EU-Paragrafen in Abschnitt 2. Für Liefer- und Dienstleistungen gelten dagegen VgV und UVgO.
  • Vertrag: Öffentliche Auftraggeber legen Bauaufträgen in der Regel die VOB/B zugrunde.

Abgrenzung zu anderen Auftragsarten

In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig:

  • Lieferauftrag: Wird eine Ware geliefert und lediglich aufgestellt oder montiert, bleibt es ein Lieferauftrag. Verlege- und Installationsarbeiten als Nebenleistung ändern daran nichts.
  • Dienstleistungsauftrag: Reine Planungsleistungen sind Dienstleistungen. Architekten- und Ingenieurleistungen werden deshalb nach der VgV vergeben, nicht nach der VOB/A. Auch Wartung und Instandhaltung ohne nennenswerten Eingriff in die Substanz zählen in der Regel zu den Dienstleistungen.
  • Planung und Ausführung zusammen: Vergibt der Auftraggeber beides gemeinsam, etwa an einen Totalunternehmer, liegt insgesamt ein Bauauftrag vor.
  • Gemischte Aufträge: Enthält ein Auftrag mehrere Leistungsarten, richtet sich die Einordnung nach dem Hauptgegenstand (§ 110 GWB).

Schätzung des Auftragswerts

Ob der Schwellenwert erreicht ist, hängt vom geschätzten Gesamtwert des Bauvorhabens ab. Maßgeblich sind nach § 3 VgV alle Bauleistungen für das Vorhaben, nicht das einzelne Gewerk. Hinzu kommt der Wert der Liefer- und Dienstleistungen, die für die Ausführung erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Eine Aufteilung, die nur dazu dient, den Schwellenwert zu unterschreiten, ist unzulässig.

Vergabe in Losen

Bauaufträge sind grundsätzlich in Fach- und Teillosen zu vergeben, damit sich auch kleine und mittlere Unternehmen beteiligen können. Ein Los entspricht bei Bauvorhaben meist einem Gewerk. Dieser Grundsatz gilt auch nach dem Vergabebeschleunigungsgesetz weiter, das am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Neu ist, dass eine Gesamtvergabe bei bestimmten großen Infrastrukturvorhaben auch aus zeitlichen Gründen zulässig sein kann. Oberhalb der Schwellenwerte müssen außerdem nicht alle Lose EU-weit ausgeschrieben werden: Einzelne kleinere Lose dürfen national vergeben werden, solange ihr Anteil insgesamt 20 Prozent des Gesamtwerts nicht übersteigt.

Bedeutung für Planungsbüros, Handwerk und Bauunternehmen

Für Handwerksbetriebe und Bauunternehmen ist der Bauauftrag der Regelfall: Sie bieten auf einzelne Lose und geben ihr Angebot meist auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses ab, häufig im GAEB-Format. Planungsbüros sind auf zwei Arten betroffen. Sie bereiten für den Auftraggeber die Vergabe der Bauleistungen vor und wirken an ihr mit. Und sie können selbst Teil eines Bauauftrags werden, wenn Planung und Ausführung gemeinsam ausgeschrieben werden – dann meist als Partner oder Nachunternehmer eines Bauunternehmens.

Praxisbeispiel

Eine Stadt saniert ein Schulgebäude. Die Objektplanung vergibt sie als Dienstleistungsauftrag nach der VgV an ein Architekturbüro. Die Bauleistungen schreibt sie anschließend in Fachlosen nach der VOB/A aus, darunter Rohbau, Dachdeckung, Elektro und Heizung. Weil der Gesamtwert aller Bauleistungen den EU-Schwellenwert überschreitet, werden die großen Lose europaweit bekannt gemacht, einige kleine Lose im Rahmen des 20-Prozent-Kontingents national.

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